LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2§ 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 01. Juli 2020
Up-to-date

(1) Die Dienstprüfung ist schriftlich und/oder mündlich in den Gegenständen, die

- gemäß § 3 Fachsparten übergreifend und

- für die jeweilige Fachsparte in den entsprechenden Anlagen

festgelegt werden, abzulegen.

(2) Bei der schriftlichen Prüfung ist bei der Wahl der Aufgabenstellung darauf zu achten, dass die Prüfung innerhalb von 4 Stunden abgelegt werden kann. Je nach Aufgabenstellung kann Prüflingen auch eine kürzere Bearbeitungszeit vorgegeben werden.

(3) In den Fächern der Prüfungsgegenstände ist das jeweils in der Anlage angeführte Kenntnisniveau nachzuweisen:

- Grundkenntnisse (G): Wissen zur Lösung einfacher Fälle sowie zur Herstellung von Querbeziehungen zum eigenen Arbeitsgebiet,

- Fachkenntnisse (F): fundiertes anwenderorientiertes Wissen zur Lösung von Standardfällen.

(4) Die schriftliche Prüfung ist ein Gegenstand der Dienstprüfung.

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