Diese Verordnung regelt die Ablegung der Dienstprüfung für jene Verwendungen, in denen die Ablegung des Dienstausbildungsmoduls 2 vorgeschrieben ist. Die Dienstprüfung kann in folgenden Fachsparten abgelegt werden:
1. Fachsparte Verwaltung oder
2. Fachsparte technischer Dienst.
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