(1) Entnahmen gemäß § 2 Abs. 3 sind nur zulässig, wenn davor eine tagesaktuelle Information darüber eingeholt wurde, dass die aufgrund der Verordnung höchstmögliche Entnahmemenge gemäß § 2 Abs. 4 noch nicht ausgeschöpft ist.
Diese Information über den Stand des Entnahmemaßes ist tagesaktuell über die Homepage des Landes Niederösterreich unter zu beziehen und kann bei Bedarf bezirksmäßig aufgegliedert sein.
Nur eine Information, dass das mögliche Entnahmemaß am Tag des Eingriffes noch nicht ausgeschöpft ist, löst die Berechtigung im Sinn der Verordnung aus.
Die Berechtigung zum Eingriff bezieht sich jeweils nur auf einen Biber.
(2) Dokumentationspflichten bezüglich Maßnahmen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3:
Der Berechtigte hat
1. fachgerecht durchgeführte, erfolglos gebliebene Präventionsmaßnahmen ,
2. das Vorliegen eines etablierten Biberreviers im Sinn § 2 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 3
mittels Angaben laut Formular Anlage 4 zu dokumentieren.
Diese Nachweise können jederzeit von der NÖ Landesregierung angefordert werden.
(3) Die Tötung von Bibern ist binnen 24 Stunden der Landesregierung per E-Mail oder Fax (E-Mail post.ru5@noel.gv.at, Fax +43 (02742) 9005-15237) zu melden .
Dabei sind folgende Daten anzugeben:
1. Nachweise gemäß Abs. 2 über durchgeführte Präventionsmaßnahmen und Vorliegen eines aktiven Biberreviers,
2. Plandarstellung in ÖK 50 (oder vergleichbar),
3. Zeitpunkt des Eingriffs,
4. Art und Weise der Entnahme (Falle oder unmittelbare Tötung),
5. bei unmittelbarer Tötung durch Schusswaffen die Dokumentation der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 3,
6. Größe und Gewicht des getöteten Bibers (nicht ausgeweidet), eventuell Fotos.
(4) Zur Beweissicherung und Kontrolle sind der Landesregierung die getöteten Biber und für den Fall, dass das Tier ausgeweidet wurde, auch die Innereien, 48 Stunden (ab Meldung) zur Verfügung zu halten. Samstage, Sonn- und Feiertage sind in den Fristenlauf nicht miteinzurechnen.
Die berechtigte Person hat den Kadaver und die Innereien bis zur etwaigen Übergabe an die Landesregierung fachgerecht aufzubewahren.
Von der Landesregierung nicht angeforderte Biber dürfen durch den Berechtigten unentgeltlich weitergegeben werden, das Recht zur Verwahrung geht damit auf den Übernehmer über.
(5) Die Entfernung von Biberdämmen ist vom Berechtigten mittels eines Berichts über die im Zeitraum 1. April bis 31. März des Folgejahres getroffenen Maßnahmen der Landesregierung bis zum darauffolgenden 31. Mai zu melden .
Diese Berichte müssen zumindest folgende Angaben zu jedem Eingriff enthalten:
1. Nachweise entsprechend Abs. 2 über fachgerecht durchgeführte Präventionsmaßnahmen und das Vorliegen eines aktiven Biberreviers,
2. Plandarstellung in ÖK 50 (oder vergleichbar),
3. Zeitpunkt des Eingriffs,
4. Angabe, ob es sich um einen dem Einstau von Zugangsröhren zu aktiven Biberbauen dienenden oder einen sonstigen Biberdamm gehandelt hat.
(6) Die Landesregierung hat Kontrollen getöteter Biber durchzuführen.
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