(1) Die Tötung hat weidgerecht mittels Langwaffen in sinngemäßer Anwendung des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, rasch und schmerzfrei zu erfolgen.
(2) Die Tötung darf nur durch Personen erfolgen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
(3) Die Tötung darf nur an Land erfolgen, Böschungsbereiche gelten als zum Gewässer gehörig.
(4) Im Fall von durch Dunkelheit eingeschränkter Sicht dürfen handelsübliche Taschenlampen mit einer Leuchtweite von maximal 100 Metern zum kurzzeitigen Anleuchten des Tieres zwecks eindeutiger Zielansprache eingesetzt werden.
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