(1) Es dürfen nur Fallen verwendet werden, die durch ihre Funktionalität, Bauart und Größe eine Unversehrtheit der Tiere beim Fang gewährleisten.
(2) Aufgestellte Fallen sind in kurzen Zeitabständen, mindestens aber einmal täglich zu überprüfen . Die Kontrolle kann entfallen, wenn das Abfangsystem mit einem elektronischen Meldesystem ausgestattet ist. Nach einer Meldung über ein elektronisches Meldesystem ist die Falle möglichst unverzüglich zu kontrollieren.
(3) Individuen anderer Arten, die sich irrtümlich gefangen haben, sind unverzüglich und unversehrt frei zu lassen.
(4) Die Tötung hat in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 2 NÖ Jagdgesetzes 1974, LGBl. 6500 in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019, rasch und schmerzfrei zu erfolgen und darf nur durch Personen erfolgen, die entsprechende Kenntnisse über die schmerzfreie Tötung nachweisen können, das sind insbesondere auch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind.
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