LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Biber-Verordnung 2019§ 2

§ 2§ 2

In Kraft bis 30. Juni 2027
Up-to-date

(1) Das ganzjährige Entfernen von Biberdämmen, die nicht dem Einstau von Zugangsröhren zu aktiven Biberbauen („Wohnbau“) dienen, sowie in der Zeit von 1. September bis 31. März auch das Entfernen von Biberdämmen, die dem Einstau von Zugangsröhren zu Biberbauen dienen, ist zulässig:

1. bei einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktion von:

a) wasserrechtlich rechtmäßig betriebenen Anlagen zur Entwässerung bebauter Gundstücke,

b) Ausleitungsstrecken, wie Mühlbächen oder mit solchen vergleichbaren Anlagen, wie zum Beispiel Zuläufen zu Aquakulturanlagen,

2. sofern in diesen Bereichen ein Biberrevier im Sinn Anlage 3 etabliert ist, zum unmittelbaren Schutz der Funktion von:

a) Hochwasserschutzbauwerken und sonstigen Dammbauwerken, wie zum Beispiel in Zusammenhang mit Eisenbahn- und Aquakulturanlagen,

b) Kläranlagen, Wasserversorgungsanlagen und Fischaufstiegshilfen,

c) künstlich zum Untergrund abgedichteten und im öffentlichen Interesse gelegenen wasserbautechnischen Anlagen oder Gewässersystemen, die ihre Funktion ausschließlich in dichtem Zustand erfüllen können,

3. sofern in diesen Bereichen ein Biberrevier im Sinn Anlage 3 etabliert ist, in Ortsbereichen im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, in denen öffentliche Einrichtungen oder mit solchen vergleichbare Einrichtungen, wie insbesondere Kindergärten, Schulen und Pflegeeinrichtungen, vorhanden sind, sofern diese im Nahbereich gewässerbegleitender Baumbestände liegen und eine erhöhte Gefährdung durch umstürzende Bäume auf Grund von Biberfraß gegeben ist.

Eingriffsberechtigt zu Maßnahmen gemäß Z 1 ist, wer zur Instandhaltung der Anlagen berechtigt oder verpflichtet ist sowie der betroffene Bewirtschafter bzw. Grundeigentümer, zu Maßnahmen gemäß Z 2, wer zur Instandhaltung der Anlagen berechtigt oder verpflichtet ist, zu Maßnahmen gemäß Z 3 die örtlich betroffene Gemeinde.

(2) Das ganzjährige Entfernen von Biberdämmen und sonstigen durch Biber verursachten Einstauungen ist zulässig, sofern durch diese

1. die Gefahr

a) einer Überflutung von bebauten Teilen eines Ortsbereiches im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 oder

b) funktional wesentlicher Beeinträchtigungen öffentlicher Infrastruktureinrichtungen oder

c) funktional wesentlicher Beeinträchtigungen rechtmäßig betriebener Wasser-Wasser-Wärmepumpen

erheblich erhöht wird oder

2. eine längerfristige Vernässung landwirtschaftlich genutzter Flächen von zumindest einem Hektar verursacht würde.

Eingriffsberechtigt zu Maßnahmen gemäß Z 1 lit. a ist die betroffene Gemeinde, zu Maßnahmen gemäß Z 1 lit. b die betroffene Gemeinde bzw. der Anlagenbetreiber, zu Maßnahmen gemäß Z 1 lit. c der Anlagenbetreiber und zu Maßnahmen gemäß Z 2 der betroffene Bewirtschafter bzw. Grundeigentümer.

(3) Das Fangen und Töten von Bibern mittels Lebendfallen oder das unmittelbare Töten von Bibern, sofern der Einsatz von Lebendfallen auf Grund der Geländebeschaffenheit nicht möglich ist oder nachweislich das Fangen mittels Fallen im betroffenen Biberrevier wiederholt durch Vandalismus vereitelt wurde, ist, sofern in diesen Bereichen ein Biberrevier im Sinn Anlage 3 etabliert ist, in der Zeit von 1. September bis 31. März zulässig:

1. zum unmittelbaren Schutz der Funktion von:

a) Hochwasserschutzbauwerken und sonstigen Dammbauwerken, wie zum Beispiel in Zusammenhang mit Eisenbahn- und Aquakulturanlagen,

b) Kläranlagen, Wasserversorgungsanlagen und Fischaufstiegshilfen,

c) künstlich zum Untergrund abgedichteten und im öffentlichen Interesse gelegenen wasserbautechnischen Anlagen oder Gewässersystemen, die ihre Funktion ausschließlich in dichtem Zustand erfüllen können,

2. in Ortsbereichen im Sinne des NÖ Naturschutzgesetzes 2000, in denen öffentliche Einrichtungen oder mit solchen vergleichbare Einrichtungen, wie insbesondere Kindergärten, Schulen und Pflegeeinrichtungen, vorhanden sind, sofern diese im Nahbereich gewässerbegleitender Baumbestände liegen und eine erhöhte Gefährdung durch umstürzende Bäume auf Grund von Biberfraß gegeben ist.

Eingriffsberechtigt zu Maßnahmen gemäß Z 1 ist, wer zur Instandhaltung der Anlagen berechtigt oder verpflichtet ist, zu Maßnahmen gemäß Z 2 die örtlich betroffene Gemeinde, sofern von diesen nach Durchführung von Präventionsmaßnahmen eine entsprechende Information gemäß § 5 Abs. 1 eingeholt wurde.

Außerhalb der kontinentalen biogeographischen Region ist für das Zustandekommen der Eingriffsberechtigung zusätzlich zu dieser Informationseinholung die Vorlage einer Dokumentation im Sinne Anlage 4, Punkt 3, erforderlich, aus der hervorgeht, dass trotz zumindest einen Monat lang mehrmalig durchgeführter Dammentfernungen keine ausreichende Vergrämungswirkung erzielt werden konnte.

(4) Im von der Verordnung umfassten Geltungsbereich darf insgesamt pro Jahr höchstens der durchschnittliche jährliche Zuwachs des landesweiten Biberbestandes entnommen werden. Dieser ergibt sich aus dem Populationszuwachs in den Jahren 2014 bis 2018 zuzüglich der in diesem Zeitraum erfolgten Entnahmen.

(5) Eingriffe dürfen nur nach Beurteilung des Zutreffens der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 bis 3 durch ein sachkundiges Organ des Landes oder der Städte mit eigenem Statut erfolgen.

(6) Vor einem beabsichtigten Eingriff ist das Einvernehmen mit dem Grundeigentümer und dem Jagdausübungsberechtigten herzustellen.

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