(1) Die Verordnung gilt für die besonders geschützte Art Biber (Castor fiber)
1. in den in Anlage 1 angeführten und in Anlage 2 als Übersicht dargestellten Gemeinden der kontinentalen biogeographischen Region ,
2. auch außerhalb dieser hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Z 2 lit. a und b und Z 3, Abs. 2 Z 1 und Abs. 3 Z 1 lit. a und b (ausgenommen Fischaufstiegshilfen) und Z 2 genannten Maßnahmen.
(2) Die Verordnung gilt nicht
1. in Naturschutzgebieten,
2. in den Nationalparken Donau-Auen und Thayatal,
3. in den Europaschutzgebieten, in denen der Biber als Schutzgegenstand genannt ist.
(3) Ziel dieser Verordnung ist
1. die Abwendung von Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit, insbesondere im Zusammenhang mit Hochwasserschutzanlagen, sonstigen Dammbauwerken und wichtiger kommunaler Infrastruktur,
2. die Verhütung sonstiger erheblicher Nachteile in Bezug auf öffentliche Interessen,
3. die Abwendung erheblicher wirtschaftlicher Schäden und
4. der Schutz anderer wildlebender Tiere und Pflanzen sowie natürlicher Lebensraumtypen, insbesondere zur Erhaltung oder Vernetzung deren natürlicher Lebensräume im Zusammenhang mit wasserbaulichen Einrichtungen.
(4) Eingriffe gemäß § 2 dürfen erst gesetzt werden, wenn mögliche, zielführende und fachgerechte Präventionsmaßnahmen , wie etwa Baumgitterungen und -anstrich, Anbringen eines Elektrozauns, Schutzvorkehrungen gegen Grabtätigkeiten des Bibers sowie die Drainagierung oder Absenkung von Biberdämmen, die eine Einstauhöhe oberhalb des Biberdammes von mindestens 80 cm gewährleisten, erfolglos geblieben sind.
(5) Eingriffe gemäß § 2 dürfen weiters nur in folgender Reihenfolge gesetzt werden:
1. Eingriffe in den Biberlebensraum, insbesondere Entfernen von Dämmen,
2. Eingriffe in die Biberpopulation
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