LandesrechtNiederösterreichVerordnungenNÖ Hochwasserschutzzonenplan für das Gewässer „Piesting“§ 4

§ 4§ 4

In Kraft seit 01. August 2019
Up-to-date

(1) Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anhängige wasserrechtliche Verfahren ist die Verordnung nicht anzuwenden.

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