(1) Ziel dieser Verordnung ist die Erhaltung der Retentionswirkung von Hochwasserabflussgebieten zur Verringerung hochwasserbedingter nachteiliger Folgen für die menschliche Gesundheit, die Umwelt, das Kulturerbe und wirtschaftliche Tätigkeiten in den Geltungsbereichen (§ 2).
(2) Zweck dieser Verordnung ist die Vorgabe von konkreten wasserwirtschaftlichen Rahmenbedingungen für
a) von § 38 Abs. 1 WRG 1959 erfassten Anlagen und
b) von § 41 Abs. 1 und 2 WRG 1959 erfassten Schutz- und Regulierungswasserbauten
in den Geltungsbereichen (§ 2).
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