(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Rebsortenverordnung, LGBl. 6150/1, außer Kraft.
(2) Die Rebsorte Perle von Füred gilt in Bezug auf jede rechtmäßige Auspflanzung dieser Rebsorte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung besteht, für die Dauer und im Ausmaß dieser Auspflanzung als zugelassen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise