Vorwort
§ 1 § 1
Für die in der Anlage enthaltenen Tatbestände von Verwaltungsübertretungen dürfen Geldstrafen in der jeweils bestimmten Höhe durch Organstrafverfügung eingehoben werden.
§ 2 § 2
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
§ 3 § 3
Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.
Anlage 1
Anl. 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert)
Die Tatbestände nach dem NÖ Kraftfahrzeugabstellabgabegesetz (LGBl. 3706) in der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 23/2021 kommen ab dem 1. Juni 2021 zu Anwendung.
Anhänge
Anlage 01PDF