(1) Bei Vorliegen eines im Anhang I unter Pkt. 3.1., 3.2., 3.7. bis 3.13. umschriebenen Verhaltens des Wolfs im Zusammenhang mit Menschen respektive Hunden hat die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 100a Abs. 1 NÖ Jagdgesetz 1974 die Vergrämung anzuordnen.
(2) Bei Vorliegen eines im Anhang II unter Pkt. 3. umschriebenen Verhaltens des Wolfs im Zusammenhang mit sachgerecht geschützten Nutztieren hat die Behörde bei Vorliegen aller Voraussetzungen gemäß § 100a Abs. 3 NÖ Jagdgesetz 1974 die Vergrämung anzuordnen.
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