LandesrechtNiederösterreichVerordnungenVollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017

Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017

In Kraft seit 01. Oktober 2017
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Aufenthaltstitel

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit

a) Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) und

b) Dokumentationen des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG)

zu treffen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren betreffend:

a) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Schlüsselkräfte (§ 41 NAG),

b) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in den Fällen des § 41 NAG oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen des § 41a Abs. 1 und Abs. 7a NAG innehaben (§ 46 Abs. 1 Z 1 NAG), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,

c) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Schlüsselkräfte (§ 42 NAG),

d) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,

e) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG,

f) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG,

g) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG,

h) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen der §§ 47 Abs. 4 und 56 Abs. 3 NAG,

i) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG) und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG,

j) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 4 NAG und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG (§ 50 Abs. 1 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,

k) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 50a Abs. 1 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für deren Familienangehörige (§ 50a Abs. 2 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,

l) Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG,

m) Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) oder Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG) (§ 69 Abs. 3 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG, und

n) Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 28 Abs. 6 NAG, mit Ausnahme der Fälle betreffend die Aufenthaltstitel gemäß § 43a Abs. 1 Z 1 NAG.

§ 2 § 2

§ 2 Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1, außer Kraft.