Das von der Landesinnung der Rauchfangkehrer für Niederösterreich aufgelegte und dem betrieblichen Qualitätsmanagement entsprechende Aufnahmeblatt und Gebührenberechnungsblatt ist vom Rauchfangkehrer ab Inkrafttreten dieser Verordnung zu führen und auf Verlangen dem Eigentümer des Überprüfungsobjektes in einfacher Ausfertigung auszuhändigen. Bei Änderungen an überprüfungspflichtigen Gegenständen sind ein neues Aufnahmeblatt sowie ein neues Gebührenberechnungsblatt zu erstellen; ein Gebührenberechnungsblatt ist überdies jederzeit dem Eigentümer des Überprüfungsobjektes auf sein Verlangen in einfacher Ausfertigung auszuhändigen.
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