Zur Klärung von Streitigkeiten, die sich aus dieser Verordnung ergeben, kann die Schlichtungsstelle sowohl vom Eigentümer, Mieter oder sonstigen Nutzungsberechtigten des Kehrobjektes, als auch vom zuständigen Rauchfangkehrer angerufen werden. Die Schlichtungsstelle hat ihren Sitz beim Amt der NÖ Landesregierung. Sie besteht aus einem Vertreter des Amtes der NÖ Landesregierung sowie aus je einem Mitglied und einem Ersatzmitglied der Wirtschaftskammer Niederösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich.
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