(1) Die Berechnung eines Zuschlages in der Höhe einer Arbeitsgebühr je zu überprüfenden Abgasanlage und Luftschachtes ist zulässig, wenn
1. die Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung auf ausdrückliches Verlangen des Nutzungsberechtigten oder aus bautechnischen Gründen von unten aus erfolgen muss;
2. die Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung in Wohnungen durchgeführt werden muss;
3. die Überprüfung und gegebenenfalls Kehrung von Abgasanlagen mit wechselndem Querschnitt (Querschnittflächendifferenz mehr als 50 %, z. B. Glockenrauchfang, Gewölbe etc.) erforderlich ist.
(2) Ein Zuschlag von 50 % der Überprüfungsgebühr darf verrechnet werden, wenn die Leistung
1. in der Zeit von 16.00 Uhr bis 19.00 Uhr an Werktagen Montag bis Freitag oder
2. außerhalb des periodisch festgesetzten Überprüfungstermins für die Werktage Montag bis Freitag von 5.30 bis 19.00 Uhr auf ausdrückliches Verlangen des Nutzungsberechtigten erbracht werden muss oder
3. bei der Überprüfung von schliefbaren Abgasanlagen.
(3) Ein Zuschlag von 100 % der Überprüfungsgebühren darf verrechnet werden, wenn die Leistung
a) an den Werktagen Montag bis Freitag in der Zeit von 19.00 bis 5.30 Uhr oder
b) an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr auf ausdrückliches Verlangen des Nutzungsberechtigten erbracht werden muss.
(4) Ein Zuschlag von 150 % der Überprüfungsgebühr darf verrechnet werden, wenn die Leistung an Samstagen, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr erbracht werden muss.
(5) Für entlegene Baulichkeiten (wie z. B. Schutzhäuser, Berghotels, Jagdhäuser, Almhütten) gebührt für die zu ihrer Erreichung aufgewendete Zeit je angefangener Viertelstunde (Fahr- und/oder Gehzeit) ein Höchstbeitrag von € 8,18
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