(1) Je angefangener Viertelstunde und Arbeitskraft beträgt die Gebühr für einen
Lehrling € 5,86
Helfer € 12,28
Gesellen € 16,09
Meister € 20,26
1. für das Ausbrennen, Austrocknen oder Ausschlagen von Abgasanlagen;
2. für die Betriebsdichtheitsprüfung zur Feststellung der Betriebsdichtheit der Abgasanlage gemäß § 30 Abs. 2 Z 4 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2021, und gemäß § 2 Abs. 4 Z 3 bis 7 der Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden 2017, LBGI. Nr. 90/2016;
3. für den Befund zur Vorlage an die Baubehörde gemäß § 19 Abs. 4 des NÖ Feuerwehrgesetzes 2015 (NÖ FG 2015), LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2020;
4. für den Befund über die Eignung der Abgasführung gemäß § 30 Abs. 5 und § 16 Abs. 2a, 2b und 3 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 32/2021, und den von der Österreichischen Vereinigung für das Gas- und Wasserfach, 1010 Wien, Schubertring 14 (ÖVGW), am 1. August 2016 herausgegebenen Technischen Richtlinien für die Errichtung und Änderung der Abgasführung sowie Kondensatableitung;
5. für Reinigungen an Überprüfungsgegenständen welche zur unmittelbaren Gefahrenabwehr ohne zeitlichen Aufschub vorgenommen werden müssen.
(2) Für das geschoßweise Untersuchen und Abziehen ohne Betriebsdichtheitsprüfung, einschließlich Befund im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2020, beträgt die Gebühr für jede zu prüfende Abgasanlage und für jedes Geschoß € 6,96.
(3) Für die Bezeichnung der Reinigungsöffnungen, einschließlich Material (im Sinne des § 19 Abs. 4 NÖ Feuerwehrgesetz 2015, LGBl. Nr. 85/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 107/2020), beträgt die Gebühr je Türchen € 5,74.
(4) Das verwendete Material und der dafür notwendige Einsatz von technischen Hilfsmitteln (wie z. B. Messgeräte, Maschine und dgl.) für die obigen Tätigkeiten ist gesondert in Rechnung zu stellen.
(5) Für die Zu- und Abfahrt zu den oben angeführten Arbeiten darf der tatsächliche Zeitaufwand je Viertelstunde und Arbeitskraft gemäß Abs. 1 und das amtliche Kilometergeld nach den Sätzen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955 in der Fassung BGBl. I Nr. 144/2024, verrechnet werden.
(6) Für die nach § 33a Abs. 5 der NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014), LGBl. Nr. 1/2015 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2023, erforderliche Erfassung der Anlagendaten in die Energieausweis- und Anlagendatenbank beträgt die Gebühr pro Anlage € 16,09.
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