Vorwort
§ 1 § 1
Weinbautreibende haben für die Erstellung von Meldungen gemäß § 12 Abs. 4 des NÖ Weinbaugesetzes 2002 einen Meldungsbogen zu verwenden, welcher der Anlage zu dieser Verordnung entspricht.
§ 2 § 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. 6150/2-2, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1
Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF