Vorwort
Weinbautreibende haben für die Erstellung von Meldungen gemäß § 12 Abs. 4 des NÖ Weinbaugesetzes 2002 einen Meldungsbogen zu verwenden, welcher der Anlage zu dieser Verordnung entspricht.
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über den Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster, LGBl. 6150/2-2, außer Kraft.
Meldungsbogen für den Bezirksweinbaukataster
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert)
Anhänge
AnlagePDF