(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Überprüfungs- und Kehrperioden, LGBl. Nr. 119/2015, außer Kraft.
(2) § 1 Abs. 3 tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.
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