(1) Feuerstätten sind einmal jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren. Feuerstätten, bei welchen die Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie abgeführt werden (§ 2 Abs. 3), sind alle 3 Jahre zu überprüfen und gegebenfalls zu kehren.
(2) Das ausreichende Nachströmen von Verbrennungsluft ist bei raumluftabhängig betriebenen Feuerstätten nach den Regeln der Technik zu überprüfen:
1. vor der erstmaligen Inbetriebnahme,
2. nach einer über ein Jahr hinausgehenden Nichtbenützung ,
3. bei baulichen Veränderungen , die den Luftverbund beeinflussen.
(3) Die Überprüfungen gemäß Abs. 2 entfallen , wenn sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
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