(1) Abgasanlagen von Feuerstätten sind in folgenden Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren:
1. Abgasanlagen von Feuerstätten bis 400 kW Nennwärmeleistung:
einmal jährlich
a) welche mit Gas betrieben werden,
b) welche im Brennwertbetrieb mit Heizöl extraleicht oder Pellets betrieben werden,
c) welche nur zwischen 1. Mai und 30. September betrieben werden,
d) welche nur anlassbezogen und zeitlich begrenzt Prozesswärme für den Eigenbedarf erzeugen (z. B. Destillieranlagen, Räucheranlagen) und betrieben werden,
e) welche nur für den Ausfall der Hauptheizung zur Nutzung bereitstehen und nur im Notfall verwendet werden,
f) welche ausschließlich zur Frostfreihaltung mit Heizöl extraleicht oder Pellets betrieben werden;
zweimal jährlich
g) welche mit Heizöl extraleicht betrieben werden,
h) welche mit Pellets betrieben werden,
i) welche mit standardisierten festen Brennstoffen betrieben werden und:
– zusätzlich zu einem anderen, die Wohneinheit oder Betriebseinheit umfassenden Heizsystem verwendet und betrieben werden, oder
– nur im geringen Umfang über das Jahr verteilt betrieben werden (z. B. offener Kamin, Öfen, Feuerstätten in Wochenendhäusern);
dreimal jährlich
j) welche mit standardisierten festen Brennstoffen (ausgenommen Pellets) nur in der Heizperiode (1. Oktober bis 30. April) betrieben werden,
k) welche mit Rückstandsheizölen (z. B. Heizöl leicht) betrieben werden;
viermal jährlich
l) welche mit standardisierten festen Brennstoffen (ausgenommen Pellets) ganzjährig betrieben werden,
m) welche mit nicht standardisierten festen Brennstoffen nur in der Heizperiode betrieben werden;
fünfmal jährlich
n) welche mit nicht standardisierten festen Brennstoffen ganzjährig betrieben werden.
2. Abgasanlagen von Feuerstätten über 400 kW Nennwärmeleistung:
einmal jährlich
a) welche mit Gas betrieben werden,
b) welche nur für den Ausfall der Hauptheizung zur Nutzung bereitstehen und nur im Notfall verwendet werden;
zweimal jährlich
c) welche mit Heizöl extraleicht betrieben werden;
viermal jährlich
d) welche mit standardisierten festen Brennstoffen betrieben werden,
e) welche mit Rückstandsheizölen (z. B. Heizöl leicht) betrieben werden;
fünfmal jährlich
f) welche mit nicht standardisierten festen Brennstoffen betrieben werden.
(2) Werden an Abgasanlagen Feuerstätten angeschlossen, für die nach Abs. 1 eine unterschiedliche Anzahl von Überprüfungen bzw. Kehrungen festgelegt ist, gilt die höhere Anzahl.
(3) Erfolgt die Abführung der Abgase über eine horizontale Abgasführung unmittelbar durch die Außenwand ins Freie, so ist diese alle 3 Jahre zu überprüfen.
(4) Unabhängig von der Nennwärmeleistung sind Abgasanlagen von Feuerstätten auf Betriebsdichtheit zu überprüfen:
1. bei Überdruckbetrieb alle 5 Jahre ,
2. bei Unterdruckbetrieb alle 10 Jahre ,
3. vor der erstmaligen Inbetriebnahme ,
4. bei Neuerrichtung einer Anschlussstelle oder einer Reinigungsöffnung ,
5. im Gebrechensfall ,
6. nach Instandsetzung oder einer wesentlichen Änderung der Abgasanlage ,
7. nach dem Anschluss einer neu errichteten oder wesentlich geänderten Feuerstätte .
(5) Die Überprüfungen gemäß Abs. 4 entfallen , wenn sie aufgrund anderer Rechtsvorschriften vorgesehen sind.
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