(1) Benützte Feuerstätten , Abgasführungen (Abgasanlage einschließlich erforderlicher Verbindungsstücke und deren Anschlüsse) und Luftschächte gemäß § 17 Abs. 1 NÖ FG 2015 sind in regelmäßigen Intervallen zu überprüfen und gegebenenfalls zu kehren.
(2) Die Überprüfung und erforderliche Kehrung von Feuerstätten, Abgasführungen und Luftschächten im Sinne des Abs. 1 ist möglichst an einem Termin durchzuführen.
(3) Die Rauchfangkehrerin oder der Rauchfangkehrer hat zur Führung der Aufzeichnungen gemäß § 20 NÖ FG 2015 ein standardisiertes, betriebliches Qualitätsmanagement einzurichten und anzuwenden.
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