§ 3 § 3 — Verordnung über ein wasserwirtschaftliches Regionalprogramm für das Marchfeld
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Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10 und 31 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 in diesem Gebiet ist maßgebend, dass der Widmungszweck (§ 1) nicht beeinträchtigt wird. Vor allem ist darauf zu achten, dass das Grundwasser seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen (Wasserversorgung, Bewässerung, Abwasserbeseitigung, Hochwasserschutz) zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
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