LandesrechtNiederösterreichVerordnungenBildung von Sanitätsgemeinden

Bildung von Sanitätsgemeinden

In Kraft seit 17. Januar 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Gegenstand

Zur gemeinsamen Bestellung eines Gemeindearztes und Ausübung der Diensthoheit werden die in der Anlage bezeichneten Gemeindeverbände (Sanitätsgemeinden) gebildet.

§ 2 § 2

§ 2 Schlussbestimmungen

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden, LGBl. 9400/1, außer Kraft.

Anlage

Anl. 1

Sanitätsgemeinde bestehend aus den Gemeinden bzw. Gemeindeteilen
Guntersdorf Guntersdorf und Wullersdorf mit der KG Grund
Japons Irnfritz-Messern ohne die KG Dorna, Grub, Messern, Rothweinsdorf, Sitzendorf, Haselberg, Nondorf an der Wild und Reichharts; Japons
Kreuzstetten Kreuzstetten und Kreuttal mit der KG Hautzendorf
Markgrafneusiedl Glinzendorf, Großhofen, Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn
Prellenkirchen Prellenkirchen und Berg
Stratzing Stratzing und Droß