Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Gegenstand
Zur gemeinsamen Bestellung eines Gemeindearztes und Ausübung der Diensthoheit werden die in der Anlage bezeichneten Gemeindeverbände (Sanitätsgemeinden) gebildet.
§ 2 § 2
§ 2 Schlussbestimmungen
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Bildung von Sanitätsgemeinden, LGBl. 9400/1, außer Kraft.
Anlage
Anl. 1
Sanitätsgemeinde | bestehend aus den Gemeinden bzw. Gemeindeteilen |
Guntersdorf | Guntersdorf und Wullersdorf mit der KG Grund |
Japons | Irnfritz-Messern ohne die KG Dorna, Grub, Messern, Rothweinsdorf, Sitzendorf, Haselberg, Nondorf an der Wild und Reichharts; Japons |
Kreuzstetten | Kreuzstetten und Kreuttal mit der KG Hautzendorf |
Markgrafneusiedl | Glinzendorf, Großhofen, Markgrafneusiedl und Obersiebenbrunn |
Prellenkirchen | Prellenkirchen und Berg |
Stratzing | Stratzing und Droß |