§ 6 § 6 — Regionales Raumordnungsprogramm Wien Umland Nordost
In Eignungszonen gemäß den Anlagen 3 bis 11 und 13 dürfen nur solche Widmungsarten festgelegt werden, die einen zukünftigen Abbau der mineralischen Rohstoffe nicht erschweren oder verhindern.
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