Bescheinigungen (Prüfbericht und Prüfplakette)
1. eines anderen österreichischen Bundeslandes,
2. nach bundesrechtlichen Vorschriften oder
3. eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, EWR-Vertragsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
gemäß Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG sind jenen nach dieser Verordnung ausgestellten gleichwertig. Die Besitzerinnen bzw. Besitzer von Bescheinigungen nach Z 3 haben eine beglaubigte Übersetzung zu besitzen, falls diese nicht in deutscher Sprache ausgeführt ist.
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