Diese Verordnung regelt für öffentliche und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete landwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen im Sinne des § 2 des NÖ Landwirtschaftlichen Schulgesetzes:
1. Feststellung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler;
2. Gestaltung der Zeugnisformulare;
3. Inhalt und Aufbewahrungsfristen der zu führenden Aufzeichnungen.
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