Vorwort
Art. 1
Die gemäß § 24 Abs. 4 und § 31 Abs. 2 des NÖ Feuer-, Gefahrenpolizei- und Feuerwehrgesetzes vorgeschriebene Kennzeichnung hat durch ein Hinweisschild nach Maßgabe der Anlage zu erfolgen.
Anlage
Anl. 1
Hinweisschild
Grafik und Tabelle
(Anm.: Anlage ist als PDF dokumentiert.)
Anhänge
AnlagePDF