(1) Nach Absolvierung der theoretischen und praktischen Ausbildung ist eine mündliche Abschlussprüfung abzulegen.
(2) Die Abschlussprüfung hat in Form einer Falldarstellung, in der die Lehrgangsteilnehmerinnen/ Lehrgangsteilnehmer den Lehrinhalt vernetzt anzuwenden haben, zu erfolgen.
(3) Die Abschlussprüfung ist von zwei Lehrpersonen zu führen. Von diesen muss eine Lehrperson in den Gegenständen “Grundzüge der Pädagogik der frühen Kindheit” oder “Methodisch-systematische Bildungsarbeit” unterrichten. Eine Lehrperson hat über den gesamten Prüfungsvorgang ein Protokoll zu führen.
(4) Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlussprüfung ist das Vorliegen des im § 3 angeführten Praktikumsnachweises.
(5) Die Beurteilung der Prüfung hat mit “Bestanden” oder “Nicht bestanden” zu erfolgen.
(6) Die Abschlussprüfung darf höchstens zweimal wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.
(7) Die Ausbildungseinrichtung hat über jede erfolgreiche Abschlussprüfung ein Zeugnis gemäß Anlage 1 auszustellen. Anlage 1 bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
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