(1) Die Praktische Ausbildung darf erst nach Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgen und hat 36 Stunden in einer Kindergartengruppe zu umfassen.
(2) Über die praktische Arbeit haben die Praxisbegleiterinnen/Praxisbegleiter während der Praxiszeit mindestens eine Besprechung mit den Ausbildungsteilnehmerinnen/Ausbildungsteilnehmern durchzuführen.
(3) Das Praktikum hat insbesondere folgende Fähigkeiten zu vermitteln:
a) den Umgang mit Kindern im kindergartenfähigen Alter
b) Planung und Durchführung der unterstützenden pädagogischen Arbeit
c) Dokumentation der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit
d) Teamfähigkeit
(4) Die Praktikumsstellen haben für jede Praktikantin/jeden Praktikanten eine Bescheinigung auszustellen, die die Anzahl der tatsächlich geleisteten Praxisstunden zu enthalten hat.
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