(1) Die Ausbildung dient der Vermittlung grundlegender Kenntnisse in der Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Kindergarten.
Die theoretische und praktische Ausbildung hat darauf abzuzielen, dass die Kinderbetreuerin/der Kinderbetreuer die pädagogische Arbeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen unterstützen kann.
(2) Die Ausbildung hat 80 Unterrichtseinheiten in Theorie und 36 Stunden in Praxis zu umfassen. Die Dauer einer Unterrichtseinheit beträgt 50 Minuten. Die regelmäßige Teilnahme an der theoretischen und praktischen Ausbildung ist Pflicht. Unterrichtsgegenstände, die sich dafür eignen, können im Online-Format erfolgen. Sofern die Ausbildung erst nach Anstellung begonnen wird und diese innerhalb von zwei Jahren abgeschlossen werden muss, sind innerhalb des ersten Jahres jedenfalls die Unterrichtsgegenstände „Rechtliche Grundlagen“ und „Erste Hilfe“ zu absolvieren.
(3) Einrichtungen zur Ausbildung von Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern dürfen diese Ausbildung nach fachlichen Kriterien, unterteilt in Blöcken/Modulen, anbieten. Dabei ist sicherzustellen, dass diese Ausbildung möglichst in einem Zug erfolgt. Eine Unterbrechung ist aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren möglich. Bei kürzerer Unterbrechung oder Wechsel der Ausbildungsstätte sind bereits absolvierte Ausbildungsteile anzurechnen.
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