(1) Diese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, der der Kundmachung folgt.
(2) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 28. Juni 1977 über die Aufwandsentschädigung der Mitglieder der Grundverkehrsbehörden, LGBl. 6800/1, tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.
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