(1) Die Verhandlungen sind öffentlich.
(2) Die erste Verhandlung ist so rasch als möglich nach Einlangen des Antrages anzuberaumen. Der Vorsitzende kann einen Berichterstatter bestellen und zur Verhandlung einen Schriftführer beiziehen.
(3) Der Vorsitzende hat zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu vermitteln und auf eine gütliche Beilegung durch Abschluß eines Vergleiches hinzuwirken. Kommt ein Vergleich zustande, so sind den Parteien auf deren Verlangen Vergleichsausfertigungen auszuhändigen. Der Abschluß eines Vergleiches ist im Register nach Muster 1 zu vermerken.
(4) Der Sachverhalt ist im Zuge der Verhandlung, erforderlichenfalls an Ort und Stelle zu erheben. Ist die Vernehmung von Beteiligten oder Zeugen außerhalb des Sitzes der Einigungskommission erforderlich, so können die Bezirksverwaltungsbehörden oder Gemeinden um Rechtshilfe ersucht werden.
(5) Die Entscheidung ist schriftlich, möglichst innerhalb von drei Wochen nach Abschluß des Ermittlungsverfahrens zu erlassen. Auf Verlangen einer Partei hat die Einigungskommission die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit auf der Ausfertigung der Entscheidung oder des Vergleiches zu bestätigen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise