(1) Die Einigungskommission hat getrennte Kataster der
1. bei der Obereinigungskommission hinterlegten und für den Sprengel der Einigungskommission geltenden Kollektivverträge,
2. von der Obereinigungskommission beschlossenen und für den Sprengel der Einigungskommission geltenden Satzungen
zu führen.
(2) Während der Amtsstunden der Bezirkshauptmannschaften kann jedermann die in den Katastern abgelegten Kollektivverträge und Satzungen einsehen und auf seine Kosten Abschriften oder Auszüge anfertigen.
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