(1) Alle bei der Einigungskommission einlangenden Geschäftsstücke sind im Register einzutragen, und zwar
1. Geschäftsfälle, die Einigungsverhandlungen oder Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten zur Folge haben, in ein Register nach Muster 1,
2. alle übrigen Geschäftsstücke in ein Sammelregister.
(2) Das Register kann in Karteiform geführt werden. Zu jedem Register ist ein Namensverzeichnis zu führen, in das Antragsteller und Antragsgegner einzutragen sind.
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