(1) Die Einigungskommission wird auf Antrag einer Partei tätig. Der Antrag auf Einleitung eines Verfahrens kann schriftlich eingebracht oder mündlich zu Protokoll gegeben werden.
(2) Die erforderlichen Amtshandlungen sind unverzüglich einzuleiten und so rasch als möglich durchzuführen.
(3) Der Vorsitzende hat die Mitglieder der Einigungskommission spätestens acht Tage vor der Sitzung mit eingeschriebenem Brief einzuberufen. Ist ein Mitglied verhindert, hat es die Ladung unverzüglich an seinen Ersatzmann weiterzuleiten.
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