(1) Die Vorsitzenden, Mitglieder und Ersatzmänner der Einigungskommission, der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle erhalten, wenn sie im öffentlichen Dienst stehen, Reisegebühren nach den Bestimmungen der DPL 1972, sonst haben sie Anspruch auf Gebühren wie sie Zeugen nach dem II. Abschnitt des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl.Nr. 136, zukommen.
(2) Die Entschädigung für Richter, die zu Vorsitzenden der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt werden, wird mit € 25,44 pro Fall festgesetzt.
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