Die Kanzleigeschäfte der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind von Organen aus dem Personalstand des Amtes der Landesregierung, die der Einigungskommissionen von Organen aus dem Personalstand der Bezirksverwaltungsbehörde, an deren Sitz sie errichtet wurden, zu besorgen.
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