(1) Gegen Mitglieder (Ersatzmänner), die sich ihren Amtspflichten entziehen, kann der Vorsitzende der Einigungskommission Ordnungsstrafen bis zu € 14,– verhängen.
(2) Hinsichtlich der Verhängung von Ordnungsstrafen gegen Mitglieder (Ersatzmänner) der Obereinigungskommission gelten die Bestimmungen des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß der Vorsitzende der Obereinigungskommission die Ordnungsstrafe zu verhängen hat.
(3) Gegen Personen, die ordnungsgemäß und mit ihrer Zustimmung zu Vorsitzenden und Beisitzern der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle bestellt wurden und sich ihrer Amtspflicht entziehen, kann der Vorsitzende der Obereinigungskommission Ordnungsstrafen bis zu € 14,– verhängen.
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