(1) Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmann) einer Einigungskommission oder der Obereinigungskommission seines Amtes zu entheben, wenn ein gesetzliches Hindernis bekannt wird, oder wenn es sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten schuldig gemacht hat. Desgleichen ist ein Mitglied (Ersatzmann) auch dann zu entheben, wenn in seiner Berufstätigkeit eine solche Änderung eintritt, daß es nicht mehr geeignet erscheint, die Interessen jener Berufsgruppe wahrzunehmen, zu deren Vertretung es bestellt wurde.
(2) Werden dem Vorsitzenden einer Einigungskommission oder der Obereinigungskommission Umstände bekannt, welche die Enthebung eines Mitgliedes (Ersatzmannes) rechtfertigen oder erforderlich machen, so hat er dies unverzüglich der Landesregierung bekanntzugeben.
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