§ 24 Verfahrensvorschriften — Die Einigungskommission, die Obereinigungskommission und die Land- und Forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle
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Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind, sofern in der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.
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