Auf das Verfahren vor den Einigungskommissionen, der Obereinigungskommission und der land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind, sofern in der NÖ Landarbeitsordnung 1973, LGBl. 9020, und in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt wird, die Vorschriften des AVG 1950 anzuwenden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise