(1) Die Schlichtungsstelle hat zwischen den Streitteilen zu vermitteln, Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten und auf eine Vereinbarung der Streitteile hinzuwirken. Die Schlichtungsstelle hat, wenn keine Vereinbarung zwischen den Streitteilen zustande kommt und der Antrag nicht zurückgezogen wird, eine Entscheidung zu fällen.
(2) Die Schlichtungsstelle hat ihre Aufgabe (Abs. 1) im Wege von Verhandlungen durchzuführen. Die erste Verhandlung wird vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission nach Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle anberaumt. Die weitere Verfahrensleitung obliegt dem Vorsitzenden der Schlichtungsstelle.
(3) Der Vorsitzende der Schlichtungsstelle führt den Vorsitz in den Verhandlungen und beruft die nach der ersten Verhandlung erforderlichen weiteren Verhandlungen ein.
(4) Den Zeitpunkt der Verhandlungen bestimmt der Vorsitzende der Schlichtungsstelle. Die Verhandlungen sind grundsätzlich am Sitz der Obereinigungskommission abzuhalten. Auf Grund eines einvernehmlichen Antrages beider Streitteile haben die Verhandlungen im Betrieb oder an einem Ort stattzufinden, der nach übereinstimmender Auffassung beider Streitteile nach der Sachlage am zweckmäßigsten erscheint.
(5) Die Verhandlungen sind nicht öffentlich. Den Verhandlungen können Sachverständige und Auskunftspersonen beigezogen werden.
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