(1) Die Verpflichtung, sich aus den im § 7 Abs. 1 des AVG 1950 angeführten Gründen der Ausübung des Amtes zu enthalten und die Vertretung zu veranlassen, trifft nur auf den gemäß § 26 Abs. 3 bestellten Vorsitzenden sowie auf die aus einer Beisitzerliste von den Parteien namhaft gemachten oder auf die wegen Fehlens eines Nominierungsvorschlages vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission aus einer Beisitzerliste bestellten Beisitzer zu.
(2) Die im Abs. 1 genannten Mitglieder der Schlichtungsstelle haben ihre Befangenheit dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission unverzüglich mitzuteilen; Beisitzer haben außerdem den Vorsitzenden der Schlichtungsstelle davon in Kenntnis zu setzen. Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat das befangene Mitglied mittels Bescheid zu entheben.
(3) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat im Falle der Befangenheit des Vorsitzenden unverzüglich einen neuen Vorsitzenden der Schlichtungsstelle gemäß § 26 Abs. 3 zu bestellen. Das gleiche gilt bei Befangenheit eines wegen Fehlens eines Nominierungsvorschlages aus einer Beisitzerliste bestellten Beisitzers.
(4) Wurde der befangene Beisitzer von einem Streitteil namhaft gemacht, so ist dieser vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission aufzufordern, innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Aufforderung eine Ersatznominierung vorzunehmen. § 26 Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Streitteile sind von der Ersatzbestellung unverzüglich zu verständigen.
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