(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern.
(2) Liegt ein einvernehmlicher Antrag der Streitteile auf die Person des zu bestellenden Vorsitzenden vor, so ist diese vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zum Vorsitzenden der die Streitigkeit zu behandelnden Schlichtungsstelle zu bestellen.
(3) Kommt eine Einigung der Streitteile auf die Person des Vorsitzenden innerhalb von zwei Wochen ab Antragstellung nicht zustande, so ist der Vorsitzende der Schlichtungsstelle auf Antrag eines der Streitteile vom Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu bestellen. Diese Bestellung kann nur aus dem Kreise der Berufsrichter erfolgen, die in Niederösterreich entweder gemäß § 9 des Arbeitsgerichtsgesetzes, BGBl. Nr. 170/1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 91/1976, zu Vorsitzenden oder zu Stellvertretern des Vorsitzenden eines Arbeitsgerichtes bestellt oder bei einem Kreisgericht ernannt und dort zum Zeitpunkt ihrer Bestellung mit der Rechtssprechung in Arbeitsrechtssachen betraut sind.
(4) Jeder Streitteil hat dem Vorsitzenden der Obereinigungskommission schriftlich zwei Beisitzer namhaft zu machen. Von den beiden Beisitzern ist einer aus der für die betreffende Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer) erstellten Beisitzerliste zu entnehmen; der zweite Beisitzer soll aus dem Kreise der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht werden. Hat einer der Streitteile binnen zwei Wochen ab Antragstellung die Nominierung nicht oder nicht vollständig vorgenommen, so hat der Vorsitzende der Obereinigungskommission die fehlenden Beisitzer aus der Liste der Beisitzer jener Gruppe (Dienstgeber oder Dienstnehmer), welcher der Säumige angehört, zu bestellen.
(5) Sofern die Nominierung oder Bestellung nicht auf Grund einer der Beisitzerlisten zu erfolgen hat, können zum Beisitzer alle Personen bestellt werden, die österreichische Staatsbürger und eigenberechtigt sind.
(6) Der Nominierung ist eine Erklärung des Vorgeschlagenen über die Zustimmung zur Bestellung vorzulegen. Wird eine solche Erklärung nicht vorgelegt, so ist dem Antragsteller die Behebung des Mangels mit der wirkung aufzutragen, daß der Vorschlag nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden Frist nicht mehr berücksichtigt wird.
(7) Die Bestellung des Vorsitzenden der Schlichtungsstelle und der Beisitzer hat unverzüglich mit Bescheid zu erfolgen. Die Bestellung der Mitglieder der Schlichtungsstelle (Vorsitzender und Beisitzer) ist jedem Streitteil bekanntzugeben.
(8) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat den Mitgliedern vor Antritt ihres Amtes das Gelöbnis gewissenhafter Ausübung ihres Amtes und das Gelöbnis der Amtsverschwiegenheit abzunehmen. Die Tatsache der Angelobung ist in einer Niederschrift festzuhalten.
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