(1) Die Einigungskommission besteht aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier Mitgliedern und ebenso vielen Ersatzmännern. Vor Bestellung der Vertreter der land- und forstwirtschaftlichen Dienstgeber und Dienstnehmer ist ihrer gesetzlichen Interessenvertretung, oder mangels einer solchen der zuständigen Berufsvereinigung, binnen einer Frist von 2 Monaten Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Macht die gesetzliche Interessensvertretung oder die zuständige Berufsvereinigung innerhalb dieser Frist von ihrem Anhörungsrecht nicht Gebrauch, sind die Mitglieder (Ersatzmänner) von der Landesregierung zu berufen.
(2) Das Amt von Mitgliedern (Ersatzmännern), die innerhalb der allgemeinen dreijährigen Amtsdauer bestellt werden, endet mit deren Ablauf. Die infolge des Ablaufes der Amtsdauer ausscheidenden Mitglieder (Ersatzmänner) haben ihr Amt bis zur Wiederbesetzung auszuüben. Ihre Wiederbestellung ist zulässig.
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