(1) Der Vorsitzende der Obereinigungskommission hat, sofern kein gemeinsamer Antrag der Streitteile vorliegt, den Antragsgegner vom Antrag in Kenntnis zu setzen. Gleichzeitig ist jedem Streitteil eine Ausfertigung der für die Gruppe (Dienstnehmer oder Dienstgeber) erstellten Beisitzerliste (§ 230 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) mit der Aufforderung zur fristgerechten Nominierung der Beisitzer zu übermitteln.
(2) Der Lauf der im § 229 Abs. 2 und 3 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 vorgesehenen Fristen beginnt mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Vorsitzenden der Obereinigungskommission.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise