(1) Der Antrag auf Entscheidung einer Streitigkeit durch die Schlichtungsstelle ist schriftlich von einem der Streitteile oder von beiden Streitteilen an den Vorsitzenden der Obereinigungskommission zu richten. Der Antragsteller hat gleichzeitig die Antragsgegner von der Antragstellung zu verständigen.
(2) Antragsberechtigt ist, wenn sich die Betriebsvereinbarung, deren Abschluß, Änderung oder Aufhebung Streitgegenstand ist,
1. auf eine Dienstnehmergruppe oder auf einen Betrieb, in dem ein gemeinsamer Betriebsrat besteht, bezieht der Betriebsrat oder der Betriebsinhaber;
2. auf alle im Betriebsausschuß vertretenen Dienstnehmergruppen bezieht, der Betriebsausschuß oder der Betriebsinhaber;
3. auf zwei oder mehrere Betriebe eines Unternehmens im Sinne des § 143 Abs. 6 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 bezieht, unter Bedachtnahme auf § 214 Abs. 4 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 der Zentralbetriebsrat oder die Unternehmensleitung.
(3) Der Zentralbetriebsrat ist zur Antragstellung auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 berechtigt, wenn diese gemäß § 215 Abs. 1 der NÖ Landarbeitsordnung 1973 übertragen wurden.
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