(1) Im Rahmen der Aufsicht über die Einigungskommissionen und die Überwachung insbesondere der Gleichartigkeit ihrer Geschäftsführung hat die Obereinigungskommission die Befugnis, die ordnungsgemäße Ausführung der Geschäfte der Einigungskommission zu überwachen, sie zur Erfüllung ihrer Pflichten anzuhalten und wahrgenommene Mängel, Verzögerungen und Unrichtigkeiten in der Geschäftsführung abzustellen sowie die zur Herstellung einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlichen Vorkehrungen zu veranlassen. Die Obereinigungskommission ist weiters befugt, die Einigungskommissionen zur Vorlage periodischer Ausweise über den Gang der Geschäfte oder zur fallweisen Berichterstattung über einzelne Angelegenheiten zu verhalten und sich durch Einholung von Akten und in anderer geeigneter Weise in die Geschäftsführung der Einigungskommissionen Einblick zu verschaffen.
(2) Zur Gewährleistung einer gleichartigen Geschäftsführung der Einigungskommissionen kann die Obereinigungskommission allgemeine Weisungen über die Art der Geschäftsführung erlassen.
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