(1) Wenn bei Streitigkeiten über den Abschluß die Abänderung oder die Auslegung eines Kollektivvertrages eine am Streit beteiligte Partei oder eine Behörde bei der Obereinigungskommission einen Antrag auf Schlichtung des Streitfalles stellt, hat die Obereinigungskommission unverzüglich die Einigungsverhandlung anzuberaumen.
(2) Die Obereinigungskommission hat zwischen den Streitparteien zu vermitteln und auf eine Vereinbarung zwecks Beilegung des Streitfalles hinzuwirken. Das Verfahren ist einzustellen, wenn der Antrag zurückgezogen wird oder wenn eine Vereinbarung der Streitparteien über den Streitfall nicht zustande kommt oder wenn eine der Streitparteien trotz zweimaliger ausgewiesener Ladung der Verhandlung fernbleibt, ohne einen bevollmächtigten Vertreter zu entsenden.
(3) Ein Schiedsspruch zur Beilegung einer Gesamtstreitigkeit kann nur gefällt werden, wenn beide Streitparteien vorher die schriftliche Erklärung (§ 228 Abs. 2 der NÖ Landarbeitsordnung 1973) abgeben, daß sie sich dem Schiedsspruch unterwerfen. Der Schiedsspruch ist schriftlich auszufertigen und den Parteien zuzustellen.
(4) Die Einstellung des Verfahrens nach Abs. 2, das Zustandekommen einer Vereinbarung zwischen den Streitparteien sowie die Fällung eines Schiedsspruches ist im Register nach Muster 1, Spalte 7, zu vermerken. Schriftliche Vereinbarungen und Schiedssprüche sind überdies in das Register nach Muster 3 einzutragen.
(5) Ausfertigungen einer vor der Obereinigungskommission zustandegekommenen schriftlichen Vereinbarung sind über Verlangen den Streitparteien auf ihre Kosten zuzustellen.
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