(1) Im Verfahren über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist allen betroffenen kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer Gelegenheit zu einer schriftlichen Stellungnahme zu geben.
(2) Jeder Beschluß über die Festsetzung, Abänderung oder Aufhebung einer Satzung ist im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in den Amtlichen Nachrichten der NÖ Landesregierung kundzumachen.
(3) Jede rechtswirksam gewordene Satzung ist in das Register nach Muster 4 einzutragen und überdies dem Kataster der Satzungen einzuverleiben. Dasselbe gilt sinngemäß für jede Änderung oder die Aufhebung einer bestehenden Satzung.
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